Auslagerung Geldwäschebeauftragter
Sie planen die Auslagerung des Geldwäschebeauftragten? Mit S+P Compliance Services erhalten Sie für die Auslagerung Geldwäschebeauftragter eine passgenaue Lösung für Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell. Wir bieten Auslagerungslösungen für den Geldwäschebeauftragten. Für die Einrichtung eines prüfungssicheren Risikomanagements zur Geldwäscheprävention übernehmen wir folgende Aufgaben:
- Bestellung als Geldwäschebeauftragter
- Als Geldwäschebeauftragter überwachen wir die Einhaltung des GwG sowie anderer gesetzlicher Vorgaben, einschließlich der Vorgaben aus weiteren Richtlinien des Unternehmens zur Geldwäscheprävention.
- Als Geldwäschebeauftragter beraten und unterrichten wir die Unternehmensleitung hinsichtlich bestehender Pflichten zur Geldwäscheprävention und sind zuständig für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden.
- Ausgewählte Prozesse kontrollieren wir stichprobenartig, risikoorientiert und in angemessenen Zeitabständen auf ihre GwG-konformität.
- Als Geldwäschebeauftragte übernehmen wir unsere Aufgaben weisungsfrei und unter Anwendung des erforderlichen Fachwissens. Wir berichten unmittelbar an die Unternehmensleitung.
Sie wünschen ein kostenfreies Angebot für Ihre Auslagerung des Geldwäschebeauftragten. Wir beraten Sie gerne. Jetzt online anfragen: Senden Sie Ihre Anfrage direkt an das S+P Team Geldwäscheprävention-Compliance, Email: a.schulz@sp-partners.de
S+P Team Geldwäscheprävention – Auslagerung des Geldwäschebeauftragten
Das S+P Team Geldwäscheprävention bietet eine vertretungssichere Auslagerung des Geldwäschebeauftragten.
Herr Achim Schulz berät seit 22 Jahren mittelständische Unternehmen und Banken. Zu seinen Schwerpunkten zählen CRR-Institute, Acquirer, FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Unternehmen sowie mittelständische Unternehmen.
Er berät Unternehmen bei der Implementierung von Risikomanagement- und Compliance- Systemen.
Rechtsanwalt Alexander Suck ist ein erfahrener Experte mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Strafrecht. Zusammen mit seinem Rechtsanwalts-Team berät er mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention. Für Compliance- und AML-Beauftragte erarbeitet er Strategien zur Risikobegrenzung.
Herr Alexander Schneider ist seit über 20 Jahren für Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen und mittelständische Unternehmen tätig. Als Seminar-Referent ist Herr Schneider fachlicher Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Themen Compliance, Geldwäsche-und Fraud-Prävention.
Frau Miriam Boglino ist als Justiziarin für Kapitalverwaltungsgesellschaften in London und Luxembourg tätig. Sie berät mittelständische Unternehmen beim Aufbau von europaweiten Compliance Management-Systemen.
Herr Reiner Schon ist seit über 20 Jahren für Banken, Finanzdienstleister und mittelständische Unternehmen tätig. Zu seinen beruflichen Stationen zählen die Dresdner Bank AG und Commerzbank AG. Als Geldwäschebeauftragter berät Herr Schon Unternehmen bei der Umsetzung von Geldwäsche-Compliance-Standards.
Frau Antje Friese ist langjährige Beraterin für Banken, FinTechs und Acquirer. Im S+P Compliance Team führt sie KYC Checks, CDD-Checks und ECDD-Checks durch.
Herr Daniel Ertl war über fast 10 Jahre für einen führenden amerikanischen Zahlungsdienstleister tätig. Im S+P Compliance Team ist er verantwortlich für KYC Checks, CDD-Checks sowie das laufende Suspicious Activity Reporting.
Herr Martin Sendlinger ist im S+P Compliance Team für Banken und Zahlungsdienstleister tätig. Er führt Compliance Checks zu Zahlungsagenten sowie das laufende Embargo- und Sanktions-Monitoring durch. Im Rahmen des Transaktions-Monitorings prüft er Suspicious Activities und nimmt Verdachtsmeldungen vor.
Zu seinen Prüfungsschwerpunkten in der Internen Revision zählen Prüfungen zum Risikomanagement-System nach § 4 GwG.
Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention sind folgende 16 Compliance-Pflichten zwingend umzusetzen:
- Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
- Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
- Erstellung einer institutsspezifischen Risikoanalyse
- Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
- Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
- Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
- Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
- Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
- Suspicious Activity Reporting: Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
- Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
- Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
- Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
- Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
- Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen