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Was ändert sich mit dem Strafrecht für Unternehmen?

Was ändert sich mit dem Strafrecht für Unternehmen? Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG-E) will die Bundesregierung das Ziel umsetzen, in Fällen von Wirtschaftskriminalität die von einem Fehlverhalten von Leitungspersonen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker zu sanktionieren.

Die bislang allein bestehende Möglichkeit einer Geldbuße nach § 30 OWiG wird als nicht mehr ausreichend für die Ahndung „kriminellen Unternehmensverhaltens“ angesehen.

§ 30 OWiG und § 130 OWiG mit § 444 StPO bilden die gesetzliche Grundlage, auf der juristische Personen wegen der Begehung unternehmensbezogener Straftaten sanktioniert werden können. Ursprünglich sah § 30 OWiG die Verhängung einer Geldbuße als Nebenfolge vor, insbesondere um eine durch die Straftat erlangte Bereicherung bei der juristischen Person abschöpfen zu können.

Auch werden mit dem Strafrecht für Unternehmen aus dem ausländischen Recht bekannte und teilweise in die deutsche Rechtspraxis überführte Praktiken wie

  • internal investigations,
  • monitoring oder
  • deferred prosecution agreements

nicht einfach als „legal transplants“ übernommen, sondern in eine dem deutschen Recht entsprechende Form gebracht und bestehenden Institutionen inhaltlich angenähert, so dass etwas Eigenes entsteht.

 

Was ändert sich mit dem Strafrecht für Unternehmen?

 

Was ändert sich mit dem Strafrecht für Unternehmen?

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG soll gegen einen „Verband“ i.S.v. § 2 Nr. 1 VerSanG eine „Verbandssanktion“ (§ 8 VerSanG) verhängt werden, wenn jemand

(1.) als Leitungsperson dieses Verbandes eine „Verbandstat“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG begangen hat oder

(2.) sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine „Verbandstat“ begangen hat, wenn Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

Die Höhe der „Verbandgeldsanktion“ (§ 9 VerSanG) soll sich an der Wirtschaftskraft des betroffenen Unternehmens orientieren. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Mio. Euro Umsatz soll sie bis zu 10% des Jahresumsatzes betragen können.

 

Internal Investigations als Anreiz für eine Milderung der Verbandssanktion

Insbesondere sollen durch die Aussicht auf „Milderung der Verbandssanktion“, also

  • Reduzierung des Höchstmaßes um die Hälfte,
  • Entfallen des Mindestmaßes und
  • Ausschluss der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung,

sollen Anreize dafür geschaffen werden, dass in Verdacht geratene Unternehmen mit „verbandsinternen Untersuchungen“ dazu beitragen, Verbandstaten und die Verbandsverantwortlichkeit aufzuklären (§§ 16 bis 18 VerSanG).

 

Wer gilt als Leitungsperson (§ 2 I Nr. 2 VerSanG)

Leitungsperson ist die Personen, die entweder aufgrund ihrer formellen Position oder aufgrund ihrer tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten eine Leitungsfunktion innehaben. Die Ermittlung der Leitungsperson orientiert sich an § 30 I Nr. 1-5 OWiG und der Generalklausel in § 30 I Nr. 5 OWiG.

 

Wie hoch sind die Geldsanktionen bei Verbandsstraftaten?

Das neue VerSanG unterscheidet bei den Geldsanktionen den sog. Grundfall und den sog. Ausnahmefall.

Die Verbandsgeldsanktion soll bei vorsätzlichen Unternehmensstraftaten höchstens EUR 10,0 Mio., bei fahrlässigen Unternehmensstraftaten höchstens EUR 5,0 Mio. betragen (sog. Grundfall). Diese Geldsanktionen orientieren sich am bisherigen OWiG.

Neu ist, daß die Verbandsgeldsanktion auch, wie bereits aus dem Individualstrafrecht bekannt, an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sanktionsadressaten gekoppelt werden: Richtet sich das Strafverfahren nämlich gegen ein Unternehmen, das

  • einen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck verfolgt und
  • einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 100,0 Mio. hat (sog. Ausnahmefall),

kann die Verbandsgeldsanktion – bei vorsätzlichen Unternehmensstraftaten – bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, bei Fahrlässigkeit der Unternehmensstraftat bis zu 5 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen.

 

Welche Vorteile bringt das neue Strafrecht für Unternehmen?

Mit der Möglichkeit, den Verband zu verwarnen und die Sanktionierung (teilweise) gegen die Erfüllung von Auflagen und Weisungen vorzubehalten, rückt das Ziel der Verbesserung der Compliance in den Vordergrund und die Sanktionierung in den Hintergrund.

Damit gewinnt die Bedeutung von Compliance eine neue, rechtlich gesicherte Bedeutung. In der Stellungnahme der Universitäten Köln, Leipzig und Mainz werden folgende Vorteile genannt:

  1. Der Umstand, dass eine (vollständige) Sanktionierung die Ausnahme sein wird, nimmt auch der Erhöhung des Sanktionsrahmens für große Unternehmen ihre Drastik.
  2. Die Aufhebung der Obergrenze von 10 Millionen Euro ist bei großen Unternehmen angemessen, um eine bessere Anpassung der Sanktion an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.
  3. Der Verband erhält mit dem Status des Beschuldigten auch volle Verteidigungsrechte.
  4. Die Voraussetzungen und Folgen einer Kooperation zwischen beschuldigtem Verband und Staatsanwaltschaften werden gesetzlich geregelt.
  5. Aus dem gesetzlich nicht geregelten „internal investigations“ wird ein gesetzlich vorstrukturiertes Rechtsinstitut: die verbandsinternen Untersuchungen.

 

Die Teilnehmer haben zum Thema Strafrecht für Unternehmen auch folgende Seminare Compliance gebucht…

Compliance Management im Unternehmen

Compliance Update

MaRisk 6.0 – neue Anforderungen an das Risikomanagement

Risikomanagement und Internes Kontrollsystem

Compliance und Risk-Management für Unternehmer

Lehrgang Qualitätsmanagement mit Zertifizierung

Datenschutz – Pflichten für Geschäftsführer und Compliance